Labyrinth der Begriffe

Unfall
"Unfall ist ein plötzliches, mit mechanischer Gewalt, von außen auf die versicherte Sache einwirkendes Ereignis." - so die Definition des Unfalls aus den Versicherungsbedingungen. Diese Definition betrifft allerdings nur Schäden die vertraglich versichert sind (Kasko). Bei der Interpretation des Textes wird klar, warum Rostschäden nicht versichert sind - Rost entsteht allmählich und nicht plötzlich. Wenn sich die Lichtmaschine durch einen Kurzschluss plötzlich verabschiedet, dann fehlt es wiederum an mechanischer Gewalt, und wenn der Kolben plötzlich mit mechanischer Gewalt aus dem Motorblock herausschießt... ? - es passiert von Innen und nicht von Außen. Und wenn der Nachbar langsam und ohne mechanische Gewalt von Außen einen Farbtopf über unser Schmuckstück auf Rädern leert, dann... ist es kein Unfall, sondern Vorsatz und diese Definition interessiert uns nicht. Wir haben einen Haftpflichtschaden, denn der Schädiger ist nach dem Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet. Wie man sieht, nicht nur eine Kollision zweier oder mehrerer Fahrzeuge kann einen Schaden am Fahrzeug verursachen. Oftmals versucht derjenige, der einen Schaden (vertraglich oder gesetzlich) ausgleichen soll, den von sich abzuwenden oder dessen Höhe zu minimieren. Ob, in welcher Höhe und von wem man einen entstandenen Schaden ersetzt bekommt, hängt von vielen Faktoren ab. Die Antwort auf diese Fragen bekommt der technischer Laie von einem unabhängigen Kfz.- Sachverständigen und der rechtsunsichere Otto-Normalautofahrer von einem Rechtsanwalt. <zurück zum Labyrinth>

Was mache ich nun?
Nun, die Zeit können Sie nicht mehr zurückdrehen - der Schaden ist da, wobei damit nicht nur das beschädigte Fahrzeug gemeint sein muss. Jetzt gilt es, den Schaden so gut es geht zu beheben. 

Nicht jeder ist ein Kfz-Fachmann und kann den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden beurteilen und beziffern. 
Nicht jeder ist ein Jurist oder ein "Unfallprofi", der alle seine Rechte und Pflichten kennt.

Deshalb sollte jeder Geschädigte sich den Rat und die Hilfe von kompetenter und unabhängiger Seite einholen:

1. Einen freien und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen mit der Schadensfeststellung und Beweissicherung beauftragen.
2. Einen Rechtsanwalt mit Wahrung eigener Interessen beauftragen.

Hier ist es wichtig zu wissen, dass bei einem schuldlosen Unfall der Verursacher (bzw. seine Versicherung) die hierfür anfallenden Kosten tragen muss.
Ferner ist es wichtig, dass die "Helfer" unabhängig und nicht weisungsgebunden sind.
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Gutachten
Im täglichen leben wird unter diesem Oberbegriff ein Unfallschadengutachten, das in der Praxis der Kfz.- Sachverständigen dominierend ist, gemeint. Dieses wird meistens als Grundlage für die Unfallschadenregulierung oder zur Beweissicherung erstellt. Zwar bestimmt unter der Mitwirkung des Sachverständigen der Auftraggeber (meistens der Geschädigte) den Inhalt und Umfang eines Gutachtens, bei der Unfallschadenregulierung hat sich allerdings ein "Standardgutachten" etabliert, dessen Inhalt und Umfang durch das Institut für Sachverständigenwesen e. V. unter Beteiligung von öffentlich bestellten Sachverständigen sowie Vertretern der Versicherungswirtschaft, Sachverständigenorganisationen und -verbände erarbeitet wurde. Diese "Richtlinien für das Kfz- Gutachten" werden auch in meinem Büro für wichtig erachtet.

Neben dem klassischen Unfallschadengutachten, das nach Haftpflicht oder Kasko Gesichtspunkten erstellt werden kann, gibt es noch eine Reihe weiterer Gutachtenarten wie z. B.

Wertgutachten - hier handelt es sich um eine Fahrzeugbewertung, die zu verschiedensten Zwecken benötigt werden kann z. B. beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens, als Wertnachweis für die Kasko-Versicherung (Oldtimer und Jungtimer), bei der Übernahme von Gebrauchtwagen in die Firma und umgekehrt, für Gebrauchtwagenhändler, die gerne Ihren Kunden ein von einem unabhängigen Sachverständigen überprüftes und bewertetes Fahrzeug anbieten wollen.

Mängelgutachten - z. B. als Nachweis einer Schadensursache und ggf. daraus folgender Haftung. Beispielsweise Motor-Totalschaden bei einem kürzlich erworbenen Fahrzeug, oder Feststellung von Unfallschäden trotz deklarierter Unfallfreiheit.

Beweissicherungsgutachten - z. B. Sicherung der Kollisionsspuren ggf. auch Lackreste, um den Verursacher bestimmen zu können,

Unfallrekonstruktionsgutachten - um z. B. eine Kollisionsgeschwindigkeit zu ermitteln, oder die Unvermeidbarkeit eines Unfalls nachzuweisen, oder die Schuldfrage zu klären.

Dies sind nur einige Beispiele wozu ein Gutachten benötigt werden kann. Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, muss der Inhalt und Umfang eines Gutachtens immer zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen gesondert vereinbart werden. <zurück zum Labyrinth>

Haftpflichtschaden
Ein Haftpflichtschadenfall tritt ein, wenn ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet einen Schaden erleidet. Der Verursacher ist verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Im Haftpflichtschadenfall übernimmt nach dem Gesetz die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Befriedigung der Schadenersatzansprüche. Der Geschädigte kann einen unabhängigen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenhöhe beauftragen. <zurück zum Labyrinth>

Kasko
Von einem Kaskoschaden spricht man, wenn ein Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem mit einer Versicherung abgeschlossenen Vertrag geltend macht. Man unterscheidet zwischen Teilkasko und Vollkasko. Die Teilkasko stellt das Grundrisiko dar, auf das die Vollkasko aufbaut.

Teilkasko ist der Risikoschutz gegen Fahrzeugschäden, die durch Brand, Explosion, Naturgewalten Entwendung, Glasbruch und Zusammenstoß mit Wild eintreten sowie gegen Reifenschäden.

Volkaskoschaden ist der Risikoschutz gegen selbst oder durch dritte, die nicht haftbar gemacht werden können (Vandalen, Unfallflucht), verursachte Fahrzeugschäden.

Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt (AKB). In der Regel wird eine Selbstbeteiligung vereinbart. <zurück zum Labyrinth>

Bagatellschaden
Als Bagatellschaden ist der Schäden zu bezeichnen, dessen Beseitigung ein Laie mit der Größenordnung von weniger als ca. 700 € beziffert (je nach Gerichtsbezirk). Hier muss sich jeder selbst fragen, ob er in der Lage ist, einen Schaden im vollen Umfang erkennen zu können z. B. ob er eventuelle Schäden auszuschließen kann, die sich hinter Stoßfängern oder Verkleidungen verbergen können, oder ob er z. B. Kontaktspuren an Reifen und Felgen richtig interpretieren kann. In diesem Zusammenhang biete ich jedem Autofahrer unverbindlich und kostenlos Hilfestellung an. Da Bagatellschäden nicht offenbarungspflichtig sind, sind sie in den meisten Fällen auch nicht wertminderungsrelevant. In solchen Fällen wird meistens auch kein Sachverständigengutachten benötigt. Zur Beweissicherung z. B. bei Unfallflucht o. ä., oder wenn selbst bei dieser Reparaturkostenhöhe die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeug in Frage steht (bei älteren Fahrzeugen) und deshalb der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden muss, wird auch unterhalb dieser Grenze ein Sachverständigengutachten benötigt oder zumindest sinnvoll sein. Ferner kann der unabhängige Sachverständige stattdessen - ähnlich wie eine Werkstatt - nur eine Reparaturkalkulation erstellen, die die zur Schadenbeseitigung und -regulierung benötigten Kosten ausweist, und deren Erstellungskosten dann auch übernommen werden. <zurück zum Labyrinth>

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert wird stets als Berechnungsgrundlage herangezogen, wenn die Schadenregulierung auf Wiederbeschaffungsbasis erfolgt. Er ist als der Betrag definiert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Es ist die Aufgabe des Kfz.- Sachverständigen diesen zu ermitteln. Dabei hat er alle den Wert bildenden Faktoren wie Alter, Zustand, Laufleistung, etc. sowie die regionale Marktlage zu berücksichtigen. <zurück zum Labyrinth>

Totalschaden
Zum Thema Totalschaden möchte ich folgende 3 Begriffe erklären:

1. Ein technischer Totalschaden tritt ein, wenn die Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeuges technisch nicht möglich. Das Fahrzeug ist dann völlig zerstört (relativ selten). Der Anspruch kann dann nur in Form der Wiederbeschaffung befriedigt werden.

2. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges benötigten Kosten den Wert des Fahrzeuges, unmittelbar vor dem Unfallereignis, übersteigen.

3. Ein unechter Totalschaden ist bei Unzumutbarkeit der Reparatur gegeben, obwohl die Summe aus Reparaturkosten und einem eventuell zu erwartenden Minderwert, geringer als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ist. Dieser Fall tritt bei neueren Fahrzeugen (ca. 1 Monat und 1000 km), die erheblich beschädigt wurden, ein. <zurück zum Labyrinth>

Restwert
In den meisten Fällen werden Fahrzeuge bei Unfällen nicht völlig zerstört (technischer Totalschaden), sondern lediglich mehr oder minder beschädigt. Daraus folgt, dass das verunfallte Fahrzeug in dem beschädigten Zustand in der Regel immer noch einen Wert darstellt. Dieser Wert wird bei der Schadenregulierung Restwert genannt. Es obliegt dem Kfz.- Sachverständigen, unter Berücksichtigung des Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten, diesen zu ermitteln. <zurück zum Labyrinth>

Wertminderung
Unter dem Begriff Minderwert versteht der Laie allgemein eine Qualitätsminderung und verbindet diese mit einen Geldbetrag. Der Fachmann unterscheidet dabei zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert.

Bei dem Ersten handelt es sich um die Herabsetzung des Wertes eines Fahrzeuges nach einer Reparatur, die durch zurückgebliebene technische Mängel zustande kommt. Diese Mängel schränken seine Gebrauchsfähigkeit, Lebensdauer und Betriebssicherheit ein, oder sie mindern das äußere Ansehen des Fahrzeuges. Der unabhängige Sachverständige legt in seiner Kalkulation, die Reparaturmethoden zugrunde, die einen technisch einwandfreien Zustand gewährleisten. Eine technische Wertminderung kommt heutzutage nur noch selten vor.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich lediglich um den Verdacht verborgener technischer Mängel, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen können und den Fahrzeugwert mindern können. Da Unfallschäden mit Ausnahme von Bagatellschäden beim Verkauf eines Fahrzeuges offenbarungspflichtig sind, fragen mittlerweile die meisten Käufer nach vorangegangenen Unfallschäden. Die Erfahrung zeigt, dass unfallbehaftete Fahrzeuge bis zu einem Alter von ca. 5 Jahren oder einer Gesamtlaufleistung von < 100.000 km, trotz einer technisch einwandfrei ausgeführten Reparatur, im Verkehr geringer bewertet werden als unfallfreie Fahrzeuge. Der auszugleichende Wert ist ebenfalls durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu ermitteln. Hierbei hat er alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, den Wert und die Marktstellung des Fahrzeuges, aber auch das Ausmaß und Intensität der wertminderungrelevanten Schäden, um nur einige zu nennen. <zurück zum Labyrinth>

Nutzungsausfall
Oftmals ist nach einem Unfall das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und/oder nicht verkehrssicher. Da der Geschädigte durch die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Geldentschädigung hat, ermittelt der Sachverständige die zur Wiederherstellung der Nutzugsmöglichkeit benötigte Zeitdauer: die Reparaturzeitdauer im Falle einer Reparatur oder die Wiederbeschaffungsdauer im Totalschadenfall. <zurück zum Labyrinth>

Notreparatur
Wenn nach einem Unfall ein Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, und/oder verkehrssicher ist, kann es bzw. darf es auf öffentlichen Straßen nicht benutzt werden. Da der Geschädigte durch die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug hat, stellt sich die Frage, ob und ggf. mit welchen Mitteln das Fahrzeug in den fahrfähigen bzw. verkehrssicheren Zustand wieder versetzt werden kann. Manchmal reicht es z. B. nur die Lichtanlage instandsetzen zu lassen, um die gebuchte Urlaubsreise mit dem vertrauten Fahrzeug antreten zu können. Auch hierzu gibt der Kfz.- Sachverständige in seinem Haftpflichtgutachten Stellungnahme zur Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit einer Notreparatur ab, wobei er die Sicherheit vor der Wirtschaftlichkeit stellt. <zurück zum Labyrinth>


Postanschrift: Kfz.-Sachverständigenbüro Hans Pietsch, Verl. Georgenstr. 43, 12209 Berlin
Telefon 0049-30-8156627, Funk 0049-172-9726626, Telefax 0049-30-8184666
E-Mail:
kfz-sv@h-pietsch.de

Letzte Änderung 16.03.2004
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